Bei dieser Versicherungsform leistet das Unternehmen grundsätzlich nur, wenn die versicherte Person stirbt. Der vornehmliche Zweck einer solchen Versicherung ist die Deckung von Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall, z. B. Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerversicherung), zivilrechtlich bedingten Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbschaftsplanung (Vermögensnachfolgeversicherung) oder Deckung der Bestattungskosten (Sterbegeldversicherung). Die Versicherungsleistung im Todesfall stellt keine Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar. Manche Kapitalversicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz bieten allerdings die Möglichkeit, zu Lebzeiten der versicherten Person eine Versicherungsleistung abzurufen, sodass die Versicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Eine abgerufene Leistung ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.[1]

 
Wichtig

Sterbegeldversicherungen mit Sparanteil

Umfassen die Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung, die nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht, nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt werden und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienen, so reicht dies für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil[2] aus. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung.[3]

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