§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. des AltEinkG enthielt keine Aussage dazu, ob Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht der Besteuerung unterliegen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG[1] durch das JStG 2007[2] wurde diese Besteuerungslücke dergestalt geschlossen, dass Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht den Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gleichgestellt wurden.

Die Nichtbesteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw. Aufschubphase ist auch bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Rentenzahlung eine lebenslange Absicherung des Steuerpflichtigen sichergestellt wird. Hieraus folgt, dass bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht im Erlebensfall auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegt, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird.

Außerdem wurde durch die Neuregelung eine Besteuerungslücke in den Fällen geschlossen, in denen eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht vorzeitig beendet wird. Kündigt der Versicherungsnehmer oder tritt der Versicherer von dem Rentenversicherungsvertrag zurück, wird der Zeitwert der Versicherung (sog. Rückkaufswert) an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Begünstigten ausbezahlt. Durch die Gesetzesänderung wird insbesondere verhindert, dass kurz vor Erreichen des Rentenzahlungstermins der Vertrag gekündigt wird, um auf diesem Weg eine steuerfreie Einmalauszahlung zu erreichen. Das Gleiche gilt, wenn kurz nach Beginn der Rentenzahlung der Vertrag gekündigt wird und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden wird.

Unter den Begriff Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht fallen auch sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (sog. Sofortrenten). Sieht der sofort beginnende Rentenversicherungsvertrag eine lebenslange Leibrente vor, richtet sich die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Ertragsanteilsbesteuerung). Bei anderen Leistungsversprechen, insbesondere wenn der Vertrag eine abgekürzte Leibrente vorsieht, ist die Versicherungsleistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.[3]

 
Wichtig

Anwendungszeitpunkte

  • Die Erweiterung der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG[4] auf Versicherungsleistungen aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden.[5]
  • Die Erweiterung der Besteuerung auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf des Vertrages ist auf Fälle des Rückkaufs nach dem 31.12.2006 anzuwenden.[6]
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl 2006 I S. 2878.
[3] BT-Drucks. 16/2712 S. 49.

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