Für vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders geändert werden können.

 
Praxis-Beispiel

Hinreichende Konkretisierung der Berechnungsgrundlagen

Eine hinreichende Konkretisierung der Berechnungsgrundlagen liegt insbesondere bei den beiden nachfolgenden Vertragsgestaltungen vor:

  • Rententarif am Ende der Aufschubzeit

Es gelten die am Ende der Aufschubphase gültigen Rententarife. Der maßgebende Rentenfaktor muss dabei aber mindestens 75 % des Werts des Rentenfaktors betragen, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergeben würde.

  • Festlegung für die gesamte Rentenbezugszeit

Die auszuzahlende Rente wird zu Beginn der Rentenzahlung für die gesamte Rentenbezugszeit festgelegt. Bei der Rentenberechnung werden mindestens 50 % der Sterblichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R und der dann aufsichtsrechtlich festgelegte Höchstrechnungszins zur Deckungsrückstellungsberechnung angesetzt.

Enthält ein Vertrag keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen, sondern sieht er lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vor, dann liegt steuerrechtlich keine Rentenversicherung, sondern ein nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernder Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption vor. Wird bei einem derartigen Vertrag während der Anspar- bzw. Aufschubphase ein Todesfallrisiko übernommen, ist von einer Kapitalversicherung und von einem Zufluss der Erträge am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase auszugehen.[1]

 
Wichtig

Vertrauensschutz

Wurde vor dem 1.7.2010 ein konkreter Geldbetrag oder Rentenfaktor nachträglich zugesagt, ist der Vertrag als Rentenversicherung anzuerkennen und es ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung anzunehmen. Durch diese Anpassungsregelung werden die Interessen gutgläubiger Versicherungskunden berücksichtigt.

Bei Verträgen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung beginnt, und bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ist eine nachträgliche Zusage nicht erforderlich.[2]

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