Kapitalauszahlungen und Rentenzahlungen aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung) fallen nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften, insbesondere § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ergeben.[1]

 
Achtung

Kein Einnahmen bei Barauszahlung oder verzinslicher Ansammlung

Die Barauszahlung von Überschüssen sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und auch nicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[2]

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