Bei einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung wird neben den Beitragsbestandteilen für die Abdeckung des Unfallrisikos sowie des Risikos der Beitragsrückzahlung im Todesfall und der Verwaltungskosten ein Sparanteil erbracht, der verzinslich bzw. rentierlich angelegt wird. Die Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit gehört zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, nicht aber die Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos.[1]

Das Unfallrisiko oder das Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall stellen bei der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung die mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisiken dar. Es liegt kein Versicherungsvertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung enthält. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn bei Risikoeintritt nur eine Leistung der angesammelten und verzinsten Sparanteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vereinbart ist. In der Regel ist vom Vorliegen eines Versicherungsvertrags i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen, wenn es sich um eine (Lebensversicherung oder) Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung i. S. d. Versicherungsaufsichtsrechts handelt.[2]

 
Achtung

Besteuerung in anderen Fällen

Bei Kapitalforderungen aus Verträgen mit Versicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im o. g. Sinne handelt, richtet sich die Besteuerung des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[3]

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