Diese Regelung betrifft hauptsächlich Kapitallebensversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag oder mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer. Anstatt auf die Beitragssumme werden bei diesen Verträgen die Anforderungen an den Mindesttodesfallschutz auf das Deckungskapital, auf den Zeitwert des Vertrags oder auf die Summe der gezahlten Beiträge bezogen. Für die Erfüllung des Mindesttodesfallschutzes ist hier eine Todesfall-Leistung ausreichend, die das Deckungskapital oder den Zeitwert um mindestens 10 % des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder die Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. Im Gegensatz zur "50 %-Regel" ist es zudem unschädlich, wenn der Mindesttodesfallschutz erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsabschluss erbracht wird. Beitragserhöhungen führen nicht dazu, dass diese Frist (Karenzzeit) erneut zu laufen beginnt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung des Mindesttodesfallschutzes auf Versicherungsleistung

Der Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Die jährliche Prämie beträgt 1.200 EUR. Nach 5 Versicherungsjahren sind 6.000 EUR Prämie gezahlt.

Die Todesfallleistung (Risikoleistung) muss diesen Betrag um mindestens 10 % (= 600 EUR) übersteigen, d. h. er muss insgesamt mindestens 6.600 EUR betragen, damit der Ansatz des hälftige Unterschiedsbetrags[3] zum Tragen kommt.

Absinken des Mindesttodesfallschutzes

Der Mindesttodesfallschutz darf vom Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes an bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.[4] Ist eine Karenzzeit vereinbart, darf das Absinken erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit einsetzen.[5]

 
Hinweis

Lebenslanger Todesfallschutz

Die Regelung zum Absinken des Versicherungsschutzes ist nicht auf Kapitallebensversicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz (sog. "whole of life"-Verträge) anwendbar, da es insoweit an einem zeitlich bestimmten Laufzeitende fehlt.[6]

Beitragserhöhungen

Beitragserhöhungen, die vertraglich vereinbart sind und die keine steuerlich relevante Vertragsänderung darstellen, führen zu einer Erhöhung des Deckungskapitals bzw. des Zeitwerts und sind daher bei der Ermittlung des Mindesttodesfallschutzes zu berücksichtigen. In Bezug auf das gleichmäßige Absinken des Versicherungssatzes bleibt der im Zeitpunkt der Beitragserhöhung geltende Prozentsatz weiterhin maßgeblich.

Soweit aufgrund einer Beitragserhöhung steuerlich ein neuer Vertrag vorliegt, wie dies z. B. bei einer nachträglich vereinbarten Beitragserhöhung der Fall ist, ist hinsichtlich des neuen Vertragsteils der Mindesttodesfallschutz, einschließlich des Prozentsatzes nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Bucht. b Satz 2 EStG, neu zu ermitteln.[7]

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