Die ausschließliche Auswahl von im Inland oder im Ausland öffentlich vertriebenen Investmentfondsanteilen schließt die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags aus (Negativabgrenzung). Die Verwendung von versicherungsinternen Fonds beeinträchtigt nicht die Charakterisierung als öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile, vorausgesetzt dass diese internen Fonds die Anlagen von einem oder mehreren öffentlich vertriebenen Investmentfonds widerspiegeln. Unter "Anlagen, die einen veröffentlichten Index abbilden" fallen auch Kombinationsmöglichkeiten mehrerer im Inland oder Ausland veröffentlichter Indizes.[1]

 
Hinweis

Angelsächsische Versicherungswirtschaft

Die Erstreckung der Regelung auch auf versicherungsinterne Fonds erfolgte auf Drängen der Versicherungswirtschaft. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die angelsächsische Versicherungswirtschaft i. d. R. nie direkt in externe Investmentfonds anlegt. Stattdessen werden interne Fonds gebildet, die externe Fonds und deren Anlagen spiegeln.

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