Zu den vertragstypischen Pflichten eines Lebensversicherungsvertrags gehört, dass der Versicherer sich verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.[1]

Nach Eintritt des Versicherungsfalls gewährt der Versicherer als Gegenleistung für die Beitragsentrichtung die Auszahlung einer Kapital- oder Rentenleistung oder einer sonstigen vereinbarten Leistung. Dabei kann der Versicherungsfall in Abhängigkeit von den Modalitäten des Versicherungsvertrags von verschiedenen Faktoren abhängig sein (z. B. Tod bzw. Unfalltod, Erlebensfall, Nachweis einer lebensbedrohlichen Erkrankung).

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