Der Bezugsberechtigte[1] ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall und den Rückkauf sowie für den Todesfall festgelegt sein. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein.[2] Der widerruflich bzw. unwiderruflich Bezugsberechtigte ist nicht Beteiligter des Versicherungsvertrags.

Durch das widerrufliche Bezugsrecht, das in der Praxis den Normalfall darstellt, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.[3] Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Leistung.[4]

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erlangt der Begünstigte hingegen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.[5] Der Versicherungsnehmer kann das unwiderrufliche Bezugsrecht ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr abändern.[6]

 
Hinweis

Steuerpflichtiger

In der Regel ist der Versicherungsnehmer Steuerpflichtiger, da er die Sparanteile zur Nutzung überlassen hat und auch Inhaber des Rechts ist, die Versicherungsleistung zu fordern. Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt grundsätzlich der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge.[7]

 
Achtung

Bezugsrecht bei Wiederverheiratung

Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.[8]

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