Für private Kapitalerträge[1] gilt grundsätzlich ein gesonderter Steuersatz von 25 % (Abgeltungsteuer). Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ist keine tarifliche Steuer i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG. Steuerermäßigungen, die an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen[2], können infolgedessen die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG nicht mindern.[3]
Die Abgeltungsteuer vermindert sich nach § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG um die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag.[4] Besteht Kirchensteuerpflicht, ermäßigt sich der gesonderte Steuersatz nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG wegen des insoweit nicht mehr möglichen Sonderausgabenabzugs[5] pauschal um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Einkommensteuer beträgt damit
e – 4q | ||
4 + k. |
Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.[6]
Berechnung Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Der Steuerpflichtige S erzielt in 2022 inländische Kapitaleinkünfte i. H. v. 1.000 EUR. Für S ist ein Kirchensteuersatz von 9 % maßgebend.[7] Die auszahlende Stelle hat folgende Kapitalertragsteuer einzubehalten:
1.000 EUR | = 244,50 EUR. | |
4 + 0,09 |
Die Kirchensteuer beträgt (9 % von 244,50 EUR =)[8] 22,00 EUR und der Solidaritätszuschlag (5,5 % von 244,50 EUR =)[9] 13,44 EUR. Mithin ergibt sich eine Gesamtbelastung von (gerundet) 279,94 EUR bzw. 27,99 %. Bei einem Kirchensteuerhebesatz von 8 % beträgt die Gesamtbelastung 27,82 %.
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