Die Personengesellschaft muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen.[1] Dieser setzt sich zusammen aus der Schlussbilanz[2] und der Gewinn- und Verlustrechnung.[3]
Der handelsrechtliche Jahresüberschuss (Gewinn) bzw. Jahresfehlbetrag (Verlust) wird durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ermittelt.
GbR und Partnerschaftsgesellschaft: Diese Besonderheiten müssen Sie beachten
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gelten nicht die Vorschriften des HGB. Die Rechtsgrundlagen für diese Gesellschaftsformen ergeben sich für
- die GbR aus §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- die Partnerschaftsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Diese Gesellschaften müssen auch keinen Jahresabschluss[4] nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellen. Eine Verpflichtung zur Buchführung besteht lediglich nach steuerrechtlichen Vorschriften.[5]
Blick in die Zukunft! – Die Buchführungspflichtgrenze soll erhöht werden
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Wachstumschancengesetz" veröffentlicht, das – wie ein Jahressteuergesetz – sehr viele bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält. Kaufleute, gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze soll auf 800.000 EUR erhöht werden. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 EUR erhöht werden[6].
Die Neuregelung gilt, wenn das Gesetz so beschlossen wird, für Wirtschaftsjahre ab 2024.
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