Das Handelsrecht kennt keine Regelungen zum Privatvermögen.[1] In der Handels- und Steuerbilanz dürfen private Vorgänge den Gewinn nicht beeinflussen. Aus diesem Grund müssen diese gewinnneutral behandelt werden. Handelsrechtlich werden Privateinlagen und -entnahmen des Kaufmanns außerhalb der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung über das Kapitalkonto gebucht.

Werden vom Kaufmann dem Unternehmen Werte zugeführt, müssen diese Wirtschaftsgüter bilanziert werden. Als Gegenkonto dient das Kapitalkonto des Kaufmanns bzw. Gesellschafters.

 
Praxis-Beispiel

Der Kaufmann überführt einen Pkw aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen

Ein Pkw, der sich im Privatvermögen des Kaufmanns befindet, wird ab sofort zu 100 % für betriebliche Zwecke genutzt. Der Wert am Tag der Nutzungsänderung beträgt 17.500 EUR.

Dieser Vorgang darf den handels- und steuerrechtlichen Gewinn nicht beeinflussen, d. h., der Vorgang muss gewinnneutral bleiben.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
Pkw 0320 17.500 EUR 0800 Kapital 17.500 EUR
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
Pkw 0520 17.500 EUR 2000 Kapital 17.500 EUR

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