Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Für die Anmeldung zum Handelsregister ist eine Sperrfrist zu beachten. So darf die Anmeldung zum Handelsregister erst ein Jahr (Sperrjahr) nach der letzten Veröffentlichung erfolgen (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG).

Erfolgt die Anmeldung vor Ablauf des Sperrjahres, wird sie vom Registergericht zurückgewiesen. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Handelsregister hat von allen Geschäftsführern zu erfolgen.

Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form geschehen (§ 12 HGB). Hierbei müssen alle Geschäftsführer persönlich die Anmeldung vornehmen (§ 78 Halbsatz 2 GmbHG). Die Geschäftsführer müssen der Anmeldung folgende Unterlagen beifügen:

  • den notariellen Herabsetzungsbeschluss
  • die geänderte Satzung in vollem Wortlaut sowie
  • Unterlagen, die die Veröffentlichung des Herabsetzungsbeschlusses bzw. den Gläubigeraufruf belegen.

Mit der Anmeldung müssen alle Geschäftsführer versichern, dass diejenigen Gläubiger, die sich bei der GmbH gemeldet haben, befriedigt wurden oder ihnen Sicherheit geleistet wurde (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Versicherung müssen die Geschäftsführer auch dann abgeben, wenn sich keine Gläubiger bei der GmbH gemeldet haben. Ein widersprechender, aber nicht befriedigter oder besicherter Gläubiger kann die Eintragung der Kapitalherabsetzung durch eine einstweilige Verfügung verhindern. Der Registerrichter kann das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Prozessgerichts abwarten. Findet der Registerrichter keinerlei Beanstandungen, wird die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Damit ist die Kapitalherabsetzung wirksam.

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