BMF, 20.5.2003, IV A 2 - S 2742 - 26/03

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Durchführung von Risikogeschäften mit einer Kapitalgesellschaft – Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 8.8.2001, I R 106/99

Das BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl 1997 I S. 112) legt in seinen Tz. 1 und 2 im Zusammenhang mit sog. Risikogeschäften Kriterien für die Abgrenzung der Gesellschafter- von der Gesellschaftssphäre fest. Dabei ist die Übernahme risikobehafteter Geschäfte nicht von vornherein als im Geschäftsleben unüblich anzusehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht eingegangen wäre. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn das Geschäft nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich, mit hohen Risiken verbunden und nur aus privaten Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erklären ist.

Im Urteil vom 8.8.2001, I R 106/99 hat der BFH dagegen entschieden, dass es Sache der Gesellschaft sei, Risikogeschäfte mit den damit verbundenen Chancen und Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die damit zum Ausdruck kommende Risiko- und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken sollten. Der Umstand, dass die Durchführung nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohem Risiko verbunden sei, könne die Veranlassung der Geschäfte durch das Gesellschaftsverhältnis nicht begründen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 (a.a.O.) gelten für die Abgrenzung der Gesellschafter- von der Gesellschaftssphäre bei Risikogeschäften weiter. Die Umstände des Einzelfalls sind im Rahmen der Feststellungslast möglichst umfassend zu werten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 333

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge