6.1 Personenhandelsgesellschaften

Keine Kapitalgesellschaften sind die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Diese werden aber handelsrechtlich wie Kapitalgesellschaften behandelt, wenn nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist. Die klassische GmbH & Co. KG unterliegt somit den handelsrechtlichen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften. Steuerlich fällt die GmbH & Co. KG unter das Recht für Mitunternehmerschaften.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft. Zwar ähnelt die Stellung des Kommanditisten wegen der nach Leistung der Einlage fehlenden persönlichen Haftung und dem Ausschluss des Kommanditisten von der Geschäftsführung der Stellung eines Aktionärs; dies führt aber nicht zur Anwendung der Regelungen über Kapitalgesellschaften.

Steuerlich fällt die GmbH & Co. KG grundsätzlich unter das Recht für Mitunternehmerschaften. Doch neu ist ab 2022, dass es hierzu eine Ausnahmeregelung gibt. Auf unwiderruflichen Antrag (Option nach § 1a KStG) ist für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen, eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der optierenden Gesellschaft, doch auch für ihre Gesellschafter, die ebenfalls wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt werden.

6.2 Mischgesellschaften

In der Praxis sind häufig Mischformen in der Form anzutreffen, dass der Komplementär einer KG keine natürliche Person, sondern eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist (GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG) oder an eine Kapitalgesellschaft eine stille Gesellschaft angehängt ist (GmbH + atypisch Still). Diese Mischgesellschaften kommen zwar wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft nahe, bleiben aber Personenunternehmen bzw. steuerrechtlich Mitunternehmerschaften.

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