Rz. 4

In den angelsächsischen Ländern bzw. nach internationalen Rechnungslegungsnormen gehört ein Cashflow Statement bereits seit Jahren zum Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Dabei sind nach IFRS IAS 7 "Cash Flow Statements" und für die US-GAAP SFAS 95 "Statement of Cash Flows" relevant. In Deutschland ist die Kapitalflussrechnung erst seit 1998 gem. § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Zunächst nur für börsennotierte Gesellschaften eingeführt, haben mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes 2004 inzwischen sämtliche Mutterunternehmen ihren Konzernjahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen, wobei bis zum 31.12.2014 DRS 2[1] zu beachten war und seit dem 1.1.2015 der DRS 21[2] zu beachten ist.[3] Seit dem Geschäftsjahr 2010 ist die Kapitalflussrechnung auch für den Einzelabschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB relevant, allerdings nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Gleichwohl wurden auch schon vorher Kapitalflussrechnungen auf freiwilliger Basis veröffentlicht. Gründe dafür liegen in der zunehmenden Bedeutung der Corporate Governance, des "Investor-Relations-Gedankens" und nicht zuletzt auch in der wachsenden Tendenz zur Konzernierung und Globalisierung der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie vor allem der Finanzmärkte. Selbst kleine und mittelständische Unternehmen waren dadurch oft gezwungen, sich den Informationserwartungen eines internationalen Aktionärs- oder Geschäftspartnerkreises bzw. der Fremdkapitalgeber zu stellen. In Ratingverfahren von Kreditinstituten werden die vergleichsweise gegenüber bilanzpolitischen Maßnahmen robusten Kennzahlen der Kapitalflussrechnung ebenfalls häufig verwendet.

 

Rz. 5

Auch für das Management stellt die Kapitalflussrechnung ein mächtiges Instrument der Finanzführung dar, zumal sie als Bindeglied zwischen GuV und Bilanz durch Sicherstellung der sachlichen Integration von Erfolg und Liquidität im Rahmen von Planungen unerlässlich ist.[4] Aufgrund der betrachteten Kalküle (Ein- und Auszahlungen) sind keine Bewertungsunterschiede zwischen der internen und der externen Darstellung zu erwarten, sodass die Kapitalflussrechnung eine ausgezeichnete Möglichkeit darstellt, das interne und externe Rechnungswesen im Sinne einer konvergenten Ausrichtung zu verbinden.[5] Auch im Rahmen der Überwachung des Unternehmens trägt eine Kapitalflussrechnung erheblich zum Abbau von Informationsasymmetrien zwischen der Unternehmensführung und den übrigen Überwachungsorganen bei, da nur mit Betrachtung der Finanzflüsse sinnvolle Aussagen über die finanzielle Lage des Unternehmens möglich sind.[6]

[2] Bekannt gemacht im Banz v. 8.4.2014 unter AT 8.4.2014 B2.
[3]

Zum Verpflichtungsgrad von DRS s. "Deutsche Rechnungslegungs Standards", Rz. 9.

[4] Vgl. Müller/Müller, Unternehmenscontrolling, 3. Aufl. 2020, S. 175 ff.
[5] Vgl. Müller, Konvergentes Management-Rechnungswesen, 2003, S. 172 ff.
[6] Vgl. Eiselt/Müller, ZCG 2/2008, S. 86 ff.

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