Kommentar

Mit Schreiben vom 20.3.2017 hat das BMF dargelegt, welche kapitalertragsteuerlichen Folgen sich aus einer Kapitalmaßnahme der Hewlett-Packard Company aus dem Jahre 2015 ergeben.

Das BMF weist mit Schreiben vom 20.3.2017 auf eine Umstrukturierung bei dem US-amerikanischen PC- und Druckerhersteller Hewlett Packard hin: Zum 31.10.2015 hat die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI) geändert. Anschließend hat die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft zum 1.11.2015 im Wege eines sogenannten "Spin-offs" auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft "Hewlett-Packard Enterprise Company" (HPE) übertragen. Die Aktionäre der früheren HPC erhielten für eine alte HPC-Aktie

  • eine Aktie der umbenannten HPI (WKN: A142VP) und zusätzlich
  • eine Aktie der HPE (WKN: A140KD).

Steuerliche Einordnung

Das BMF weist darauf hin, dass die Zuteilung der HPE-Aktien eine steuerpflichtige Sachausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist (mehr zum Thema in Ihrem Produkt).

Hinweis: Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.[1]

Kapitalertragsteuerliche Behandlung

Hat das depotführende Institut den Kapitalertragsteuerabzug bereits ordnungsgemäß vorgenommen, besteht kein Korrekturbedarf. Anders ist der Fall gelagert, wenn es keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet hat: Dann muss die Kapitalertragsteuer im Rahmen einer sog. Delta-Korrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG nachträglich erhoben werden; erforderlichenfalls müssen zudem die Anschaffungskosten der HPI- und HPE-Aktien korrigiert werden.

Hinweis: Die vorgenannten Grundsätze hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgestellt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 1 - S 2252/15/10029 :002

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