Die Kapitalertragsteuer ist, wie die Lohnsteuer, eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie hat bei Privatanlegern regelmäßig Abgeltungswirkung. Ansonsten wird sie generell auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragsteuerabzug sind die §§ 43–45e EStG.
Die Kapitalertragsteuer wird entweder durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (insbesondere inländisches Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut) einbehalten.
Eine abschließende Aufzählung der vom Steuerabzug betroffenen Kapitalerträge enthält § 43 EStG, die jeweiligen Steuersätze § 43a EStG.
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