• Bei Gemeinschaftskonten ist nur dann nach den o. g. Grundsätzen Kirchensteuer einzubehalten, wenn ausschließlich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Nach § 51a Abs. 2c Satz 7 EStG wird hier der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Bei diesen ist die Kirchensteuer im späteren Veranlagungsverfahren festzusetzen.
  • Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht ganzjährig (unterjährige Kirchenein- und -austritte), kann die zutreffende Kirchensteuer i. d. R. nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Hier kann nur das Finanzamt in der Veranlagung die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen.
  • Für Kapitalgesellschaften sind in Bezug auf Gewinnausschüttungen Vereinfachungen vorgesehen. Von der Regelabfrage ausgenommen sind[1]:

    • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört;
    • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können;
    • Kapitalgesellschaften, bei denen eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist;
    • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
 
Hinweis

Einzelfragen zum Kirchensteuerabzug

In einem bundeseinheitlichen Ländererlass hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge Stellung genommen.[2]

[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 19.7.2021, BStBl 2021 I S. 1014.

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