- Bei Gemeinschaftskonten ist nur dann nach den o. g. Grundsätzen Kirchensteuer einzubehalten, wenn ausschließlich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Nach § 51a Abs. 2c Satz 7 EStG wird hier der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Bei diesen ist die Kirchensteuer im späteren Veranlagungsverfahren festzusetzen.
- Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht ganzjährig (unterjährige Kirchenein- und -austritte), kann die zutreffende Kirchensteuer i. d. R. nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Hier kann nur das Finanzamt in der Veranlagung die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen.
Für Kapitalgesellschaften sind in Bezug auf Gewinnausschüttungen Vereinfachungen vorgesehen. Von der Regelabfrage ausgenommen sind[1]:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört;
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können;
- Kapitalgesellschaften, bei denen eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist;
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Einzelfragen zum Kirchensteuerabzug
In einem bundeseinheitlichen Ländererlass hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge Stellung genommen.[2]
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