Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Auch diese Regelung wurde im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 beibehalten.
Als Nachweis der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind entsprechende Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen) vorzulegen. NV-Bescheinigungen berechtigen den Schuldner der Kapitalerträge (bzw. die auszahlende Stelle) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Anstelle dessen kann bei bestimmten Kapitalerträgen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.
NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen. Die Geltungsdauer darf grundsätzlich 3 Jahre[1] nicht überschreiten; sie muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.[2]
Einzelheiten ergeben sich für Jahre ab 2013 aus der beigefügten Übersicht:
NV-Art. | Rechtsgrundlage | Anspruchsberechtigter | Abstandnahme | Beispiele |
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01 | § 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG |
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Schüler/Rentner mit geringen Einkünften |
02 | § 44a Abs. 4 EStG |
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Alle unter 03 und 04 genannten Personen |
bis 2018 03 | § 44a Abs. 7 EStG |
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Vereine, kirchliche Stiftungen, etc. |
ab 2019 35 | § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG |
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG Ausnahme: bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG (insbes. inl. Dividenden) Abstandnahme bis zu Einnahmen v. 20.000 EUR; darüber hinaus grds. Steuerabzug i. H. v. 3/5 zzgl. SolZ. |
Gemeinnützige Vereine; gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts |
ab 2019 36 | § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG | Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen | Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen Rechts |
ab 2019 37 | § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG | Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen | Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Kirchen |
04 | § 44a Abs. 8 EStG |
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tlw. Abstandnahme: Kapitalerträge, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG Steuerabzug 3/5 (verbleibende Steuerbelastung 15 % zzgl. SolZ) |
Städte, Gemeinden, Zweckverbände, Sterbe- und Pensionskassen, etc. |
05 (bis 2017) |
§ 11 Abs. 2 InvStG | Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften | Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Investmentfonds |
08 | § 44a Abs. 5 EStG | Gläubiger, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt (sog. Dauerüberzahler) | Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a. 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Lebensversicherungs-, Holdinggesellschaften |
09 | § 31 KStG | Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 24 Abs. 1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nicht übersteigt | Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Kirchenchor etc. |
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