Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Auch diese Regelung wurde im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 beibehalten.

Als Nachweis der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind entsprechende Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen) vorzulegen. NV-Bescheinigungen berechtigen den Schuldner der Kapitalerträge (bzw. die auszahlende Stelle) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Anstelle dessen kann bei bestimmten Kapitalerträgen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.

NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen. Die Geltungsdauer darf grundsätzlich 3 Jahre[1] nicht überschreiten; sie muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.[2]

Einzelheiten ergeben sich für Jahre ab 2013 aus der beigefügten Übersicht:

 
NV-Art. Rechtsgrundlage Anspruchs­berechtigter Abstandnahme Beispiele
01 § 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG
  • Natürliche Personen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht bzw. keine Veranlagung durchzuführen ist.

Abstandnahme:

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG
Schüler/Rentner mit geringen ­Einkünften
02 § 44a Abs. 4 EStG
  • Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

Abstandnahme:

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG
Alle unter 03 und 04 ­genannten Personen
bis 2018 03 § 44a Abs. 7 EStG
  • Inländische Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und ­unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen

Volle Abstandnahme:­

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG
Gemeinnützige Vereine, kirchliche Stiftungen, etc.
ab 2019 35 § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG

Volle Abstandnahme:­

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG

Ausnahme: bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG (insbes. inl. Dividenden) Abstandnahme bis zu Einnahmen v. 20.000 EUR; darüber hinaus grds. Steuerabzug i. H. v. 3/5 zzgl. SolZ.
Gemeinnützige Vereine; gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts
ab 2019 36 § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und ­unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen

Volle Abstandnahme:­

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG
Gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen Rechts
ab 2019 37 § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen

Volle Abstandnahme:­

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG
Kirchen
04 § 44a Abs. 8 EStG
  • Nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der KSt befreite ­Körperschaften und Ähnliche
  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet sind

tlw. Abstandnahme:

Kapitalerträge, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG

Steuerabzug 3/5 (verbleibende Steuerbelastung 15 % zzgl. SolZ)
Städte, ­Gemeinden, Zweck­verbände, Sterbe- und Pensions­kassen, etc.

05

(bis 2017)
§ 11 Abs. 2 InvStG Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften

Abstandnahme:

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG
Investmentfonds
08 § 44a Abs. 5 EStG Gläubiger, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt (sog. Dauerüberzahler)

Abstandnahme:

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a. 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG
Lebensversicherungs-, Holdinggesellschaften
09 § 31 KStG Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 24 Abs. 1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nicht übersteigt

Abstandnahme:

Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG
Kirchenchor etc.

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