Der im Jahr nicht ausgeglichene Verlust wird durch das Kreditinstitut auf das nächste Kalenderjahr übertragen.[1] Im Ergebnis wird damit der Verlustvortrag auf Ebene der Bank vorgenommen. Ein Verlustfeststellungsbescheid ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Verlustvortrag auf Bankebene

An dieser Stelle ist vorab auf den BFH-Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste hinzuweisen.[2]

 
2022 EUR  
Verluste aus ­Aktienverkäufen ./. 1.000 (Vortrag nach 2023)
Sonst. Verluste aus ­Kapitalvermögen ./. 1.500 (Vortrag nach 2023)
2023    
Gewinne aus ­Aktienverkäufen 800  
./. Verluste 2022 ./. 1.000  
verbleibende Verluste 2023 ./. 200 (Vortrag nach 2024)
Zinsen 2.000  
./. Verluste 2023 ./. 1.500  
Anzusetzende Kapitaleinnahmen
500
(vor Abzug des Sparer-Pausch­betrags)

Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat das Kreditinstitut über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall und der "Topf" wird geleert. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.[3]

Die Verlustbescheinigung der Bank ist erforderlich, wenn der Anleger diese Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen will (Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 4 EStG).[4]

Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung ist eine Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung[5] nicht zulässig.[6] Der Antrag auf die Erteilung der Verlustbescheinigung kann für beide Verrechnungstöpfe getrennt gestellt werden.[7]

Die Verlustbescheinigung[8] kann auch zusammen mit der Steuerbescheinigung ausgestellt werden.

 
Hinweis

Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen

Verluste nach § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG sind beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zu berücksichtigen und auch ohne einen Antrag gegenüber dem Anleger zu bescheinigen.[9]

 
Achtung

Verlustvortrag und ausländische Steuern bei NV-Bescheinigungen

Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z. B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen.[10]

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