Der im Jahr nicht ausgeglichene Verlust wird durch das Kreditinstitut auf das nächste Kalenderjahr übertragen.[1] Im Ergebnis wird damit der Verlustvortrag auf Ebene der Bank vorgenommen. Ein Verlustfeststellungsbescheid ist nicht erforderlich.
Verlustvortrag auf Bankebene
An dieser Stelle ist vorab auf den BFH-Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste hinzuweisen.[2]
2022 | EUR | |
Verluste aus Aktienverkäufen | ./. 1.000 | (Vortrag nach 2023) |
Sonst. Verluste aus Kapitalvermögen | ./. 1.500 | (Vortrag nach 2023) |
2023 | ||
Gewinne aus Aktienverkäufen | 800 | |
./. Verluste 2022 | ./. 1.000 | |
verbleibende Verluste 2023 | ./. 200 | (Vortrag nach 2024) |
Zinsen | 2.000 | |
./. Verluste 2023 | ./. 1.500 | |
Anzusetzende Kapitaleinnahmen | 500 |
(vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags) |
Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat das Kreditinstitut über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall und der "Topf" wird geleert. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.[3]
Die Verlustbescheinigung der Bank ist erforderlich, wenn der Anleger diese Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen will (Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 4 EStG).[4]
Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung ist eine Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung[5] nicht zulässig.[6] Der Antrag auf die Erteilung der Verlustbescheinigung kann für beide Verrechnungstöpfe getrennt gestellt werden.[7]
Die Verlustbescheinigung[8] kann auch zusammen mit der Steuerbescheinigung ausgestellt werden.
Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen
Verluste nach § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG sind beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zu berücksichtigen und auch ohne einen Antrag gegenüber dem Anleger zu bescheinigen.[9]
Verlustvortrag und ausländische Steuern bei NV-Bescheinigungen
Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z. B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen.[10]
S. Beispiel in Einkünfte aus Kapitalvermögen, Tz. 12.4.2.3.
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