Gehören die Kapitalerträge beim Empfänger nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wird der Steuerabzug durch die Bank nur teilweise vorgenommen.

Insbesondere die Kapitalertragsteuertatbestände wie

  • Stillhaltergeschäfte,
  • ausländische Dividenden,
  • Termingeschäfte und
  • Veräußerungsgewinne aus Aktien, Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen

werden zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen bei anderen Einkunftsarten nicht dem Steuerabzug unterworfen.[1] Für Körperschaften erfolgt die Abstandnahme i. d. R. kraft Rechtsform; Personenunternehmen müssen eine entsprechende Freistellungserklärung[2] gegenüber der Bank abgeben. Diese muss die Erklärungen aufbewahren und die Konto- und Depotbezeichnung sowie den Namen des Steuerpflichtigen unter Angabe der ID-Nummer an die Finanzverwaltung übermitteln.[3] Entsprechendes gilt auch für Erträge aus Stillhalter-, Options- und Termingeschäften, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

 
Wichtig

Steuerpflicht trotz Freistellung

Die Freistellung vom Steuerabzug ändert nichts an der materiellen Steuerpflicht der Erträge.

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