Für das Jahr 2016 war – je nach Anwendung des Informationsaustauschs über Finanzkonten entsprechend den OECD-Regeln – noch die EU-Zinsrichtlinie anwendbar und es konnten in einzelnen Staaten anstelle eines Informationsaustauschs Quellensteuern einbehalten werden.
Diese Quellensteuer war in einer eigenen Zeile der Anlage KAP einzutragen.[1] Seit dem Jahr 2017 kommt regelmäßig kein Quellensteuerabzug nach der EU-Zinsrichtlinie mehr in Betracht.
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