Wird der Steuerabzug von inländischen Kreditinstituten/Finanzdienstleistungsinstituten vorgenommen, berücksichtigen diese bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer auch die anrechenbare ausländische Steuer. Voraussetzung ist, dass der Anleger keinen Erstattungsanspruch im Quellenstaat hat. Die Regelungen des § 32d Abs. 5 EStG gelten entsprechend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anrechenbare ausländische Steuer nach DBA

A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR.

Der Zinsertrag ist mit 25 % steuerpflichtig. Hiervon wird die ausländische Steuer abgezogen. Es verbleibt eine Kapitalertragsteuerbelastung von 15 EUR.[2]

Die Anrechnung fiktiver Quellensteuern ist im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs möglich, wenn die Anrechnung nach dem DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Grundlage stellt hierzu die auf der Internetseite des BZSt veröffentlichte Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern dar.[3]

Ein Quellensteuerüberhang (z. B. aufgrund von Verlusten) wird nicht in einen Verrechnungstopf eingestellt. Ggf. muss ein solcher im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden. Die nicht verrechnete Quellensteuer ist in der Steuerbescheinigung (Muster I)[4] ­gesondert aufgeführt ("anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer – Zeile 41 Anlage KAP").[5]

Wurde die Quellensteuer beim Steuerabzug nicht zutreffend berücksichtigt, kann diese in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden.

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