Die ausländische Steuer wird nach § 32d Abs. 5 EStG entsprechend den vorgenannten Grundsätzen bei der Einkommensteuer auf Kapitalerträge berücksichtigt. Hierbei gilt die Berechnungsformel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG.[1]

Grundlage für die Anrechnung der ausländischen Steuern in der Veranlagung sind die Eintragungen in den Zeilen 40-42 der Anlage KAP 2023.[2]

 
Wichtig

Quellensteuer in der Veranlagung

Ausländische Steuern werden grundsätzlich schon beim Steuerabzug berücksichtigt, wenn die Kapitalerträge über ein inländisches Kreditinstitut bezogen werden (inländisches Konto/Depot). Bei Staaten, die Anlegern (z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes) persönliche Freibeträge gewähren, kann die ausländische Quellensteuer beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden. Die verbleibenden anrechenbaren ausländischen Steuern können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.[3]

Ausländische Steuern, die mit Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 2 EStG[4] zusammenhängen oder ausländische Steuern in Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten, sind in der Anlage AUS einzutragen. Für diese gelten nach wie vor die Regelungen des § 34c EStG.

[3] OFD Münster, Kurzinfo v. 3.1.2012, Kurzinfo Internationales Steuerrecht Nr. 1/2012.

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