Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.[1] Bezieht der Anleger ausländische Kapitalerträge, sind diese häufig mit ausländischer Steuer belastet (Quellenbesteuerungsprinzip). Das Besteuerungsrecht steht aber bei Kapitaleinkünften regelmäßig dem Wohnsitzstaat zu (Welteinkommensprinzip). Durch die Anwendung der beiden Prinzipien kann es zu einer doppelten Besteuerung von Einkünften kommen.

Zum Ausgleich werden sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur ermäßigt besteuert (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Daher wurden mit vielen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.[2]

Als Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kommen insbesondere die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode in Betracht:

Freistellungsmethode: Hierbei handelt es sich um die Freistellung der ausländischen Einkünfte aus der deutschen Bemessungsgrundlage i. d. R. unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.[3]

 
Hinweis

Keine Anwendung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Freistellungsmethode ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht anwendbar.

Anrechnungsmethode: Hier erfolgt die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt.[4] Die Anrechnungsmethode ist anzuwenden, wenn

  • kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht,
  • ein DBA besteht und das DBA die Anrechnung vorsieht.

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