Die Bestimmung der Kapitaldienstfähigkeit ist Bestandteil der Bonitätsprüfung der Kreditnehmer und somit ein Element des bankbetrieblichen Risikomanagements. Als Informationsgrundlage zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit werden primär die extern verfügbaren Rechenwerke (Jahresabschlüsse) verwendet.

Den Handlungsrahmen zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers bestimmt dabei das Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Von Bedeutung ist hierbei insbesondere § 18 KWG, wonach ein Kreditinstitut einen Kredit nur gewähren darf, wenn es sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.[1]

Daneben verlangen die Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk), dass jedes Kreditinstitut zur Identifikation, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten hat. Zu den bankbetrieblichen Risiken gehören auch die Adressausfallrisiken. Kreditinstitute müssen bei der Kreditgewährung die für die Beurteilung des Adressausfallrisikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers analysieren und beurteilen.[2]

[2] BTO 1.2.1 MaRisk.

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