Inhaberschuldverschreibungen, deren Entwicklung von einem bestimmten Basiswert abhängig ist. Am Kapitalmarkt sind unterschiedlichste Zertifikate erhältlich.

All diese Zertifikate sind unterschiedlich ausgestaltet. Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden nach der bis 2008 geltenden Rechtslage hieraus nur erzielt, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens (teilweise) garantiert war (s. "Garantie-Zertifikate"). Ansonsten wurden lediglich im Rahmen des § 23 EStG steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gehören auch Zertifikate zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung bzw. die Einlösung bei Endfälligkeit ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Hinsichtlich der Anwendungsregelungen gelten Besonderheiten.[1]

Werden die Zertifikate in Aktien eingelöst, handelt es sich um einen Tauschvorgang (Veräußerung des Zertifikats und Erwerb der Aktien). Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG[2] ist das Entgelt für den Erwerb der Zertifikate als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien anzusetzen.i[3]

Erhält der Anleger eine Barzuzahlung im Rahmen der Wertpapierlieferung, gehört diese grundsätzlich zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Hinsichtlich der Anwendungsregelungen gelten Besonderheiten (Vollrisikozertifikate):[4]

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 15.3.2007 Erwerb nach dem 14.3.2007
entfällt steuerfrei (Bestandsschutz)

Veräußerungsgewinn/-verlust[5]

bei Wertpapierlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[6]

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