Neuartige Zahlungsmittel werden national und international unterschiedlich bezeichnet. Verwendet werden beispielsweise die Begriffe virtuelle, digitale, alternative oder Krypto-Währungen, Geld oder Devisen. Beispiele dafür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple.

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token hat das BMF in einem umfassenden Schreiben beantwortet.[1] Privatanleger erzielen durch den An- und Verkauf regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG, wenn die Jahresfrist unterschritten ist.[2] Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen regelmäßig nicht vor.

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