Hybridanleihen sind nachrangige Anleihen, die eine unendliche oder extrem lange Laufzeit haben. Das bedeutet, dass die Gläubiger im Fall einer Insolvenz erst nach den anderen Gläubigern bedient werden. Nach einer Festzinsphase (i. d. R. 10 Jahre) hat das emittierende Unternehmen ein Kündigungsrecht. Wird dieses nicht ausgeübt, wird die Anleihe variabel verzinst (z. B. EURIBOR + 3 % Zuschlag). Die Verzinsung der Anleihe ist aufgrund der Nachrangigkeit i. d. R. höher als bei üblichen Unternehmensanleihen. Darüber hinaus sehen einige Anleihen bei bestimmten Unternehmensereignissen den Ausfall oder die Stundung der Zinszahlung vor.

Die Veräußerung/Einlösung von Hybridanleihen ist ab 2009 in jedem Fall einkommensteuerpflichtig.

Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung genießen ab dem 1.1.2009 keinen Bestandsschutz. Solche liegen auch vor, wenn wie bei Hybridanleihen eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.[1]

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008

Zinsen;

bei Erwerb in Rechnung gestellte Stückzinsen = negative Einnahmen[2]
Veräußerungsgewinn/-verlust[3] Veräußerungsgewinn/-verlust[4]

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