Garantiezertifikat ist der Sammelbegriff für Zertifikate mit Rückzahlungsgarantie. In jedem Fall wird die Rückzahlung des Kapitals (zumindest teilweise) garantiert. Wirtschaftlich bestehen die Zertifikate aus der Kombination von Kauf- und Verkaufsoptionen und aus verzinslichen Anlagen. Der Vorteil für den Anleger besteht darin, dass er z. B. an Kurssteigerungen des Index (zumindest teilweise) partizipieren kann, ohne das Risiko eines Totalverlusts einzugehen. Am Markt sind die unterschiedlichsten Varianten erhältlich.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. liegen Kapitaleinnahmen vor, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

a) Vollgarantiezertifikate

Nach Auffassung des BFH ist die Kapitalrückzahlung bei Zertifikaten zugesagt, wenn hierbei der Betrag i. H. d. Ausgabepreises garantiert wird.[1] Im Streitfall hatte der Kläger DAX-Zertifikate unter dem Ausgabepreis erworben und bei Endfälligkeit zu einem über dem Garantiebetrag liegenden Wert eingelöst. Der Kapitalertrag sei – mangels Vorliegens einer Emissionsrendite – nach der Marktrendite zu berechnen. Der Ansatz der Marktrendite sei zwar bei den Überschusseinkünften systemfremd, dennoch sei diese Ausnahmeregelung sachlich gerechtfertigt. Da die Veräußerung/Einlösung solcher Wertpapiere bereits nach der Rechtslage bis 2008 als Kapitalertrag steuerpflichtig war, besteht kein Bestandsschutz für vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere.[2]

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008
entfällt Veräußerungsgewinn/-verlust[3] Veräußerungsgewinn/-verlust

b) Teilgarantiezertifikate

Nach Auffassung des BFH gehört der Überschuss aus der Veräußerung eines Indexzertifikats mit einer garantierten Mindestrückzahlung nach der bis 2008 geltenden Rechtslage nur hinsichtlich des Teils zu den Kapitaleinkünften, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist.

Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung und dem Nennwert bzw. dem Risikobereich und dem Nennwert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bis zum VZ 2008 nach der Marktrendite zu ermitteln, da die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt und für das Wertpapier keine Emissionsrendite existiert.[4]

Ab 2009 gehören die Gewinne aus der Veräußerung/Einlösung von Teilgarantiezertifikaten – ungeachtet der BFH-Rechtsprechung – in voller Höhe zu den Kapitaleinkünften.[5]

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