Aktien, die von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, bezeichnet man als Bonusaktien oder Freianteile.

Hiervon zu unterscheiden sind Aktien, die der Anleger aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder aus einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erwirbt (Einzelheiten s. "Kapitalerhöhung gegen Einlage").

Die Gewährung von Bonusaktien führt beim Anleger ab dem Jahr 2009 zu voll steuerpflichtigen Kapitalerträgen.[1] Bonusaktien ausländischer Aktiengesellschaften werden ab dem VZ 2021 generell mit einem Kapitalertrag und mit Anschaffungskosten von 0 EUR angesetzt; die Anschaffungskosten der Altanteile bleiben unverändert.[2]

Bonusaktien gelten für die Anwendung der Abgeltungsteuer auf Veräußerungserträge[3] in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Ist der Bezug der Bonusaktien oder Freianteile von einer bestimmten Leistung des Aktionärs abhängig (z. B. Einhalten einer Mindesthaltefrist für die bereits erworbenen Aktien), gelten die Bonusaktien oder Freianteile erst mit dem Erbringen dieser Leistung als angeschafft.[4]

Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt wurde.

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