(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.

 

(2) 1 [Bis 31.12.2023: § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 2] [1]Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2023: § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs] ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

 

(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.

[1] Aufgehoben durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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