§ 37n
Für Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend.
§ 37o Besondere Anwendung
§ 37n ist wie folgt anzuwenden:
1. |
§ 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach dem 31. Juli 1994 zufließen. |
2. |
Die §§ 38b bis 42 sind erstmals
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3. |
Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 11 bis 14 entsprechend. |
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