Entnahmen und Einlagen wirken sich nicht unmittelbar auf den Gewinn aus. Beim Abzug von Schuldzinsen kommt es jedoch auf Über- und Unterentnahmen an.[1] D. h., es müssen alle Entnahmen erfasst werden, also auch die Sach- und Nutzungsentnahmen.

Wenn der Betriebsprüfer z. B. im Prüfungszeitraum den Umfang der Privatnutzung des Firmen-Pkw erhöht, erhöht er insoweit nicht nur den Gewinn, sondern auch die Privatentnahmen. Auswirkungen auf eine Bilanzposition ergeben sich dadurch nicht. Allerdings sind die Privatentnahmen höher, als sie in der ursprünglichen Bilanz ausgewiesen wurden. Wenn es in späteren Jahren darum geht, die zutreffenden Werte zur Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu ermitteln, müssen die Änderungen bei den Entnahmen und Einlagen ebenso festgehalten werden wie die Gewinnerhöhungen aufgrund der Betriebsprüfung.

 

Praxis-Beispiel: Festhalten von Entnahmen und Einlagen

 
Tz. Vorgang 01 02 03
    + - + - + -
  Privatnutzung Pkw 1.000 EUR   1.000 EUR   1.000 EUR  
  Umsatzsteuer 190 EUR   190 EUR   190 EUR  

Der Gewinn erhöht sich pro Jahr um 1.000 EUR, im Prüfungszeitraum also um insgesamt 3.000 EUR. Die Umsatzsteuer von (190 EUR × 3 =) 570 EUR ist als EB-Wert auszuweisen. Bei den Entnahmen ist auch der Betrag der Umsatzsteuer einzubeziehen, sodass sich die Privatentnahmen um 1.190 EUR × 3 = 3.570 EUR erhöhen.

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