Die Industrie- und Handelskammern sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, gehören ihnen per Gesetz an. Die Pflichtzugehörigkeit tritt für Unternehmen ein, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der betreffenden IHK eine Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten.

In Deutschland gibt es 79 Industrie- und Handelskammern.

Sog. Mischbetriebe sind sowohl in der IHK als auch in der Handwerkskammer Pflichtmitglieder. Unter Mischbetrieben versteht man beispielsweise Handwerksbetriebe, die auch ein Handelsgeschäft betreiben, wie z. B. ein Autohandel mit angeschlossener Werkstatt. Dieses Unternehmen ist mit dem Autogeschäft Mitglied in der IHK und mit dem handwerklichen Reparaturbetrieb Mitglied in der Handwerkskammer.

Die Pflichtmitgliedschaft wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Einerseits wird argumentiert, die hohen Mitgliedsbeiträge stünden im krassen Missverhältnis zu den Leistungen der Kammer, andererseits komme das Angebot an öffentlichen Gütern durch die IHK allen zugute. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 7.12.2001[1] die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft nicht zur Entscheidung angenommen.

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