Sobald die gewerbliche handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit beim Ordnungsamt angemeldet ist, besteht Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer.

Eintragungspflichtig sind folgende gewerbliche Tätigkeiten:

  • zulassungspflichtige Handwerke – Vollhandwerke mit Meisterqualifikationspflicht,
  • zulassungsfreie Handwerke – Vollhandwerke ohne nachgewiesene Qualifikation sowie
  • handwerksähnliche Gewerbe.

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Die Verpflichtung zur Zahlung des Handwerkskammerbeitrags besteht unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter und der Umsatzhöhe.

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