Leitsatz

Junges Verwaltungsvermögen liegt auch dann vor, wenn es innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde

 

Sachverhalt

Der Vater übertrug schenkweise Stückaktien einer Holding GmbH Co. KGaA auf seine beiden Kinder. Bei einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde vom Betriebsprüfer festgestellt, dass auch junges Verwaltungsvermögen vorhanden war. Dieses entstand dadurch, das innerhalb der Zweijahresfrist eine Umschichtung von Wertpapieren erfolgte, was als Aktivtausch angesehen wurde. Das Finanzamt vertrat dabei die Auffassung, junges Verwaltungsvermögen entstehe nicht nur durch Einlage innerhalb der Zweijahresfrist, sondern auch dann, wenn aus betrieblichen Mitteln Verwaltungsvermögen (im Streitfall Wertpapiere) angeschafft oder hergestellt wird. Der Einspruch der Kläger gegen den gänderten Feststellungsbescheid war erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage eingelegt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sieht die Klage als zulässig an, aber nicht als begründet.

Nach seiner Auffassung hat das Finanzamt zu Recht die Wertpapiere als so genanntes junges Verwaltungsvermögen eingeordnet.

Für seine Begründung zieht das Finanzgericht insbesondere die Gesetzeshistorie heran.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die auch zugelassen wurde (Az beim BFH II R 13/18).

Die Entscheidung erging zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016. Gleichwohl dürfte sie auch Belang haben für die Rechtslage ab dem 1.7.2016 (Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018, 2 K 1056/15

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