Bei einer Gültigkeit der Fahrberechtigung

  • über den Jahreswechsel hinaus sowie
  • bei einer mehrjährigen Gültigkeitsdauer

ist der Korrekturbetrag zu ermitteln.

Der Korrekturbetrag wird

  • zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie
  • zum Ende des Gültigkeitszeitraums
  • anhand der in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sowie
  • anhand des zeitanteiligen regulären Verkaufspreises einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ermittelt.

Dabei hat die Steuerfreistellung für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Die Summe der Korrekturbeträge kann insgesamt höchstens bis zum Betrag des steuerpflichtigen Arbeitslohns mindernd berücksichtigt werden. Eine Änderung der sich für abgelaufene Kalenderjahre nach § 3 Nr. 15 EStG ergebenden Korrekturbeträge ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich in nachfolgenden Kalenderjahren in großem Umfang dienstliche Fahrten ergeben, die nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG begünstigt sind.

 
Praxis-Beispiel

Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus: Ermittlung des Korrekturbetrags

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis von 3.952 EUR erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom 1.10.2020 bis 30.9.2021 gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht durch.

Lösung:

Kalenderjahr 2020:

Zum Ende des Kalenderjahres 2020 der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 , dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 500 EUR betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 anteilig 400 EUR (3/12 von 1.600 EUR).

Da der Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Höhe von 3.952 EUR zunächst zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Er bucht daher wie folgt:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4145/

6060
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 3.952,00

1299/

1800
Bank 3.952,00

Die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge erfolgt individuell nach den persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers.

Zum Ende des Kalenderjahres 2020 kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 500 EUR und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 400 EUR (= 3/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen.

 
Nutzung bis zum 31.12.01 Korrekturbetrag Aufwandbuchung Vorsteuerabzug
Reisekosten 500,00 467,29 32,71
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 400,00 373,84 26,16
Summe 900,00 841,13 58,87
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4663/

6663
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 467,29      

4140/

6130
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 373,84      

1501/

1401
Abziehbare Vorsteuer 7 % 58,87

4145/

6060
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 900,00

Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 400 EUR nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2020 angeben.

Kalenderjahr 2021:

Zum Ende des Gültigkeitszeitraums der Fahrberechtigung (= 30.9.2021) ergibt sich für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.9.2021, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 1.500 EUR betragen. Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30.9.2021) kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe der ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 1.500 EUR und in Höhe des anteiligen regulären Preises der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte[1] einen Korrekturbetrag von 1.200 EUR (= 9/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 1.200 EUR nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2021 angeben.

 
Nutzung bis zum 30.9.02 Korrekturbetrag Aufwandbuchung Vorsteuerabzug
Reisekosten 1.500,00 1.401,87 98,13
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 1.200,00 1.121,50 78,50
Summe 2.700,00 2.523,37 176,63
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4663/

6663
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 1.401,87      

4140/

6130
Freiwillige Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.121,50      

1501/

1401
Abziehbare Vorsteuer 7 % 176,63

4145/

6060
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 2.700,00

Die Summe der Korrekturbetr...

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