Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die Summe

  • aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) anfallen würden, und
  • dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[1]

für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum die Kosten der Fahrberechtigung erreicht oder übersteigt (prognostizierte Vollamortisation), ist die Arbeitgeberleistung insgesamt steuerfrei. Sie ist dann vorrangig steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG in Höhe der prognostizierten ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden und im Übrigen nachrangig steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG.

Auf den Umfang der späteren tatsächlichen Nutzung und die darüber hinaus gehenden privaten Nutzungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Tritt die prognostizierte Vollamortisierung aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen) nicht ein, ist eine Nachversteuerung nur dann vorzunehmen, wenn sich die Annahmen, die der Prognose zugrunde lagen, grundlegend geändert haben (z. B. bei einem Wechsel vom Außendienst in den Innendienst). Es hat dann eine Korrektur und ggf. Nachversteuerung für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

(1) Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Anteils bei Überlassung einer Bahncard 100

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis von 3.952 EUR erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 2.700 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Dienstreisen des Arbeitnehmers aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine i. H. v. 2.200 Euro.

Lösung: Nach der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung sieht die Situation wie folgt aus:

 
Kosten der Bahncard 100   3.952
ersparte Kosten für die Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Bahncard 100 während deren Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten für auswärtige Tätigkeiten anfallen würden   2.700
regulärer Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 1.600  
steuerfreier Kostenanteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte   1.252
verbleibender steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers   0

Die Bahncard 100 ist daher i. H. v. 2.700 EUR steuerfreier Reisekostenersatz und der verbleibende Betrag von 1.252 EUR (3.952 EUR – 2.700 EUR) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist (2.200 EUR + 1.600 EUR = 3.800 EUR), ist unerheblich und führt weder zu einer Nachversteuerung noch zu einer Änderung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Es bleibt somit bei der zu bescheinigenden steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1.400 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4663/

6663
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 2.523,36      

4140/

6130
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.170,10      

1571/

1401
Abziehbare Vorsteuer 7 % 258,54

1200/

1800
Bank 3.952,00
 
Praxis-Beispiel

(2) Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Anteils bei Überlassung einer Bahncard 100

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis von 3.952 EUR erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 2.700 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Dienstreisen des Arbeitnehmers aus unvorhersehbaren Gründen ersparte Kosten der Einzelfahrscheine in Höhe von 4.000 EUR.

Lösung: Wie in Beispiel (1) ist die Bahncard 100 in Höhe von 2.700 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag von 1.252 EUR (3.952 EUR – 2.700 EUR) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es dann nicht mehr an.

Der nicht vorhersehbare ta...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge