Leitsatz

Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumter Preisnachlass für einen Jahreswagen stellt dem Grunde nach Arbeitslohn dar. Streitig ist, ob sich dessen Bewertung nach der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG richtet oder ob § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm gilt.

 

Sachverhalt

Die Bruttolöhne des Klägers enthalten geldwerte Vorteile aus der Gewährung von Jahresrabattwagen. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil beim Lohnsteuerabzug nach § 8 Abs. 3 EStG. Im Einspruchsverfahren gegen seine Einkommensteuerbescheide begehrte der Kläger die für ihn günstigere Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG. Diesem Begehren folgte das Finanzamt nicht.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils entsprechend dem Klagebegehren erfolgen kann. Grundnorm für die Bewertung ist § 8 Abs. 2 EStG, der in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff Rabatte des Arbeitgebers nur insofern als geldwerten Vorteils erfasst, als der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden oder auszuzeichnenden Vergleichspreis aus. Die Vorschrift hat aber dennoch tendenziell begünstigenden Charakter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % erfolgt und ein Rabattfreibetrag abgezogen wird. Diese beabsichtigte Vorteilhaftigkeit kann aber im Einzelfall - so auch im Streitfall - verfehlt werden. Dann kann ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung die für ihn günstigere Methode wählen.

 

Hinweis

Das Urteil folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach der Arbeitnehmer die Wahl hat, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der des § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen (vgl. BFH, Urteil v. 5.9.2006, VI R 41/02, BStBl 2007 II S. 309). Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung des BFH jedoch aufgrund eines sog. Nichtanwendungserlasses nicht an (vgl. BMF, Schreiben v. 28.3.2007, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl 2007 I S. 464). Da das beklagte Finanzamt gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision eingelegt hat (Az. des BFH: VI R 30/09), bleibt abzuwarten, ob der BFH an seiner für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung festhält.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009, 15 K 4357/08 E

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