Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu treffen.

Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht ("Reichensteuer"). Hiervon wurden nur für den VZ 2007 Gewinneinkünfte durch eine Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich wurde sichergestellt, dass auch beim Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.

Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG werden die Regelungen des § 32c EStG sowie des § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt.

Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007

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