Rz. 29

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[1] ist eine Kapitalgesellschaft und kann jeden Zweck (auch nichtgewerblich) verfolgen. Sie ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG, gilt als Handelsgesellschaft und ist damit auch Kaufmann i. S. v. § 6 HGB. Die Mitgliedschaft in einer solchen Körperschaft ist in erster Linie auf eine Kapitalbeteiligung und nicht auf eine persönliche Mitarbeit abgestellt. Die Haftung des Gesellschafters ist auf die erbrachte Kapitalbeteiligung begrenzt. Bei der Geschäftsführung der Gesellschaft besteht i. d. R. Drittorganschaft, das heißt, dass der oder die Geschäftsführer nicht gleichzeitig Gesellschafter sein müssen.[2]

[2] Ausführlich Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, Rz. 1 ff.

5.1 Aufstellungskompetenz

 

Rz. 30

Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG ist die Geschäftsführung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH verantwortlich. Dies schließt ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung entsprechendes Rechnungswesen mit ein. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen richtig aus der Finanzbuchhaltung entwickelt werden. Für die GmbH finden die für Kapitalgesellschaften geltenden strengeren Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des 2. Abschnitts des 3. Buchs des HGB (§§ 264 bis 335 HGB) Anwendung.

Der Jahresabschluss ist gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB[1] verlängert sich die Frist nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf 6 Monate, sofern dies noch einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.

 

Rz. 31

Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang[2] zu erweitern und zusätzlich einen Lagebericht[3] aufzustellen. Von letzterer Verpflichtung sind kleine Gesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz HGB befreit. Sofern ein Lagebericht erstellt wird, solltedieser wie der Jahresabschluss von den Geschäftsführern unterzeichnet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht wohl nicht, wird aber empfohlen.[4] Darüber hinaus sind Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267 a Abs. 1 HGB grundsätzlich von der Verpflichtung einen Anhang aufzustellen befreit. Bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung sind allerdings bestimmte Zusatzangaben gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter der Bilanz vorzunehmen.

 

Rz. 32

Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung sind die Geschäftsführer für eine ordnungsmäßige Rechnungslegung stets gemeinsam verantwortlich. Bei einem vorhandenen Geschäftsverteilungsplan reduziert sich für die nicht ressortverantwortlichen Geschäftsführer die Zuständigkeit auf die richtige Auswahl und Überwachung des Kollegen.[5]

Den Jahresabschluss müssen alle zum Zeitpunkt der Aufstellung bestellten Geschäftsführer gemäß § 245 Satz 1 HGB unterschreiben.[6] Sie dokumentieren damit die gemeinsame Verantwortung für das Rechenwerk.

 

Rz. 33

Die Rechtsprechung hat durchaus schon Geschäftsführer auf Grund von Mängeln im Rechnungswesen oder verspäteter Aufstellung des Jahresabschlusses zu Schadenersatzleistungen verurteilt.[7] Darüber hinaus bestehen in Krisensituationen möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen, wenn beispielsweise entweder kein Insolvenzantrag nach § 15a InsO gestellt oder dieser zu spät eingereicht wird, weil noch kein Jahresabschluss vorlag.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer frühen Entscheidung bereits betont, dass die Bilanz "ohne jede Verzögerung" zu erstellen sein wird, wenn sich der Bilanzierungspflichtige nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.[8]

 

Rz. 34

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG den Weisungen der Gesellschafterversammlung, nicht aber solchen von einzelnen Gesellschaftern. Dies kann auch in Einzelfragen der Bilanzierung hineinreichen.

[1] Bilanzsumme kleiner als 6.000.000 EUR; Umsatzerlöse unter 12.000.000 EUR; im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer; mindestens 2 der 3 Kriterien dürfen an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (§ 267 Abs. 4 HGB) nicht überschritten werden.
[2] Zu Einzelheiten s. "Anhang nach IFRS".
[4] Störk/Schellhorn, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 264 HGB Rz. 16; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Tz. 1341; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz. 3.
[5] Haas/Kersting, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 41 GmbHG Rz. 3.
[6] Störk/Schellhorn, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 245 HGB Rz. 2.
[7] Für nicht ordnungsmäßige Buchführung vgl. BGH, Urteil v. 9.5.1974, II ZR 50/72, BB 1974 S. 994.
[8] BVerfG, Beschluss v. 15.3.1978, 2 BvR 927/76.

5.2 Prüfungskompetenz

 

Rz. 35

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapita...

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