Rz. 25

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung. Da der aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Vermögensgegenstand gilt, wird er als gesonderter Posten C ausgewiesen. Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Vorgänge ausgewiesen, die zwar vor dem Bilanzstichtag zu Auszahlungen geführt haben, deren Aufwand aber wirtschaftlich dem nachfolgenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist.[1] Beispiele sind im Voraus gezahlte Zinsen, Mieten, Pachten usw. Dazu zählt auch ein aktiviertes Disagio.[2] Ein gesonderter Ausweis eines Disagios ist bei wesentlichen Beträgen vorzunehmen. Der Ausweis kann beim aktiven Rechnungsabgrenzungsposten entweder in der Bilanz oder im Anhang als zahlenmäßige Angabe erfolgen.[3] Der passive Rechnungsabgrenzungsposten umfasst die vor dem Bilanzstichtag erfolgten Einzahlungen, die jedoch erst für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag Ertrag darstellen.[4] Als Beispiele sind im Voraus erhaltene Zinsen, Mieten und Pachten zu nennen. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten wird als gesonderter Posten D ausgewiesen.

Auch die Posten "Aktive latente Steuern" (Posten D) und "Passive latente Steuern" (Posten E) sind in der Bilanz gesondert auszuweisen. Anders als international (z. B. IAS 12) üblich gelten aktive latente Steuern nicht als Vermögensgegenstand und passive latente Steuern nicht als Fremdkapital. Sie stellen einen "Sonderposten eigener Art" dar. Während für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht besteht, sind passive latente Steuern ansatzpflichtig. Zur Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern vgl. Rz. 10.

Als weiterer Posten E ist ein "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite auszuweisen. Dieser Posten steht im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen. Nach § 246 Abs. 2 HGB ist eine Aktivierung des Differenzbetrags zwischen bestimmten Vermögensgegenständen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und den zugehörigen Schulden vorzunehmen. Dies gilt nur für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen.

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