Rz. 16

Die Aktivseite zeigt die Vermögenspositionen des Unternehmens und informiert über das Investitionsbild eines Unternehmens. Sie gibt Auskunft darüber, in welche Vermögensgegenstände das Unternehmen investiert hat bzw. wofür das Kapital verwendet wurde. Das in den Aktiva der Bilanz ausgewiesene Vermögen ist in 2 Gruppen unterteilt: Anlage- und Umlaufvermögen. Unter der Position Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1] Die handelsrechtliche Gliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet wie folgt in 3 Arten des Anlagevermögens:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände;[2]
  2. Sachanlagen;[3]
  3. Finanzanlagen.[4]

Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden unmittelbar im Unternehmen eingesetzt, während Finanzanlagen außerhalb des bilanzierenden Unternehmens verwendete Mittel sind. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit nicht die Aufteilung in Sachen oder in Rechte, sondern inwieweit die Mittel inner- oder außerhalb des Unternehmens eingesetzt werden.[5]

 

Rz. 17

Die Unterteilung des Anlagevermögens in abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen ist für die Folgebewertung relevant. I. d. R. gelten Finanzanlagen als nicht abnutzbares Anlagevermögen und sind somit nur außerplanmäßig abzuschreiben. Dagegen können Sachanlagen und immaterielle Anlagen sowohl abnutzbar als auch nicht abnutzbar sein. Zu den abnutzbaren Anlagen zählen z. B. Gebäude, Maschinen und Kraftfahrzeuge, Software und Patente; nicht abnutzbar sind beispielsweise Grund und Boden (es sei denn, es handelt sich um abnutzbare Grundstücke, z. B. Kiesgruben, Steinbrüche oder andere Rohstoffvorkommen) sowie Verkehrs- und Transportkonzessionen (Annahme: formal zeitlich begrenzte Rechte werden immer wieder auf unbegrenzte Zeit verlängert). Die Zeitdauer der Nutzung wird vom technischen Verschleiß (materielles Anlagevermögen) oder von der wirtschaftlichen Abnutzung (materielles und immaterielles Anlagevermögen) bestimmt.

 

Rz. 18

In Abgrenzung zum Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände in das Umlaufvermögen aufzunehmen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen und keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten oder keine anderen aktiven Bilanzsonderposten sind.[6] Innerhalb des Umlaufvermögens sind gem. § 266 Abs. 2 B. I bis IV HGB die folgenden 4 Hauptposten auszuweisen:

  1. Vorräte;
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
  3. Wertpapiere des Umlaufvermögens;
  4. Liquide Mittel.

Dies entspricht gleichzeitig der Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften.[7] Demgegenüber müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die volle Aufgliederung dieser 4 Hauptposten entsprechend den Untergliederungspunkten gem. § 266 Abs. 2 HGB vornehmen.

[2] § 266 Abs. 2 A. I. HGB.
[3] § 266 Abs. 2 A. II. HGB.
[4] § 266 Abs. 2 A. III. HGB.
[5] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 266 HGB Rz. 26.
[6] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, § 266 HGB Rz. 71, Stand: 9/2015.

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