Rz. 12

§ 266 HGB enthält eine detaillierte Gliederung für die Bilanzaufstellung. Davon abweichend können gem. § 265 Abs. 5 und 7 HGB Erweiterungen und Zusammenfassungen vorgenommen werden. Im Detail besteht die Bilanzgliederung aus verschiedenen Gliederungsebenen, deren Tiefenstruktur mit Buchstaben, römischen Ziffern und arabischen Zahlen nummeriert ist. Die folgende Abbildung zeigt die Bilanzgliederung unter Berücksichtigung der ersten beiden Gliederungsebenen mit Buchstaben und römischen Ziffern.

Abb. 1: Grobgliederung der Bilanz gem. § 266 HGB

 

Rz. 13

Die Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz sind nach § 265 Abs. 6 HGB zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

 

Rz. 14

Wesentliche Änderungen des Gliederungsschemas erfolgten mit dem BilMoG. So wurde die Position "A.I.1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Pflichten", "D. Aktive latente Steuern" und "E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite und "D. Passive latente Steuern" auf der Passivseite ergänzt. Ferner wurde die Bezeichnung A.III.2 in "Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" geändert. Gestrichen wurde der Ausweis eigener Anteile im Umlaufvermögen. Nach dem Auslaufen der Übergangsregelungen sind auch die Posten bestimmter Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte, z. B. Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen in den Aktiva sowie ein allein aus steuerrechtlichen Vorschriften resultierender Sonderposten entfallen.

Durch das MicroBilG erfolgte die Einfügung von § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Eine lediglich redaktionelle Änderung wurde durch das BilRUG vorgenommen. Es erfolgte eine Reihungsänderung der Wörter "große und mittelgroße Kapitalgesellschaften[1]" in "mittelgroße und große Kapitalgesellschaften[2]".

 

Rz. 15

Die Bilanzgliederung ist vor allem durch die folgenden Punkte gekennzeichnet:

  • Dreiteilung des Anlagevermögens in immaterielles Anlagevermögen und in Sach- und Finanzanlagevermögen.
  • Relativ knappe Unterteilung des immateriellen Vermögens und des Sachanlagevermögens.
  • Vertiefte Darstellung des Finanzanlagevermögens.
  • Vierteilung des Umlaufvermögens in die Großgruppen Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel (mit relativ weitgehenden Unterteilungen je Gruppe).
  • Unterteilung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen.
  • Unterteilung des Fremdkapitals bzw. der Schulden in Rückstellungen und Verbindlichkeiten.
  • Tief untergliederte Darstellung der Verbindlichkeiten nach Arten von Verbindlichkeiten und Restlaufzeiten mit einer Fristenunterteilung im Verbindlichkeitenspiegel (bis zu einem Jahr, 1 bis 5 Jahre und mehr als 5 Jahre Restlaufzeit).

2.5.1 Vermögensgegenstände

 

Rz. 16

Die Aktivseite zeigt die Vermögenspositionen des Unternehmens und informiert über das Investitionsbild eines Unternehmens. Sie gibt Auskunft darüber, in welche Vermögensgegenstände das Unternehmen investiert hat bzw. wofür das Kapital verwendet wurde. Das in den Aktiva der Bilanz ausgewiesene Vermögen ist in 2 Gruppen unterteilt: Anlage- und Umlaufvermögen. Unter der Position Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1] Die handelsrechtliche Gliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet wie folgt in 3 Arten des Anlagevermögens:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände;[2]
  2. Sachanlagen;[3]
  3. Finanzanlagen.[4]

Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden unmittelbar im Unternehmen eingesetzt, während Finanzanlagen außerhalb des bilanzierenden Unternehmens verwendete Mittel sind. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit nicht die Aufteilung in Sachen oder in Rechte, sondern inwieweit die Mittel inner- oder außerhalb des Unternehmens eingesetzt werden.[5]

 

Rz. 17

Die Unterteilung des Anlagevermögens in abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen ist für die Folgebewertung relevant. I. d. R. gelten Finanzanlagen als nicht abnutzbares Anlagevermögen und sind somit nur außerplanmäßig abzuschreiben. Dagegen können Sachanlagen und immaterielle Anlagen sowohl abnutzbar als auch nicht abnutzbar sein. Zu den abnutzbaren Anlagen zählen z. B. Gebäude, Maschinen und Kraftfahrzeuge, Software und Patente; nicht abnutzbar sind beispielsweise Grund und Boden (es sei denn, es handelt sich um abnutzbare Grundstücke, z. B. Kiesgruben, Steinbrüche oder andere Rohstoffvorkommen) sowie Verkehrs- und Transportkonzessionen (Annahme: formal zeitlich begrenzte Rechte werden immer wieder auf unbegrenzte Zeit verlängert). Die Zeitdauer der Nutzung wird vom technischen Verschleiß (materielles Anlagevermögen) oder von der wirtschaftlichen Abnutzung (materielles und immaterielles Anlagevermögen) bestimmt.

 

Rz. 18

In Abgrenzung zum Anlagevermögen sind alle Vermöge...

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