Die Sonderabschreibung beträgt 20 %, die beliebig auf den Begünstigungszeitraum von 5 Jahren verteilt werden kann.

  • Es können 20 % sofort im 1. Jahr geltend gemacht werden.
  • Es können 20 % gleichmäßig mit 4 % auf 5 Jahre verteilt werden.
  • Es können 20 % beliebig verteilt werden, z. B. im 1. und 2. Jahr 0 %, im dritten Jahr 10 % und im 4. und 5. Jahr jeweils 5 %.
  • Es können z. B. vom 1. bis zum 4. Jahr 0 % und im 5. Jahr 20 % beansprucht werden.
  • Denkbar ist auch jede andere Verteilung.

Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr jeweils nicht mehr als 10 % betragen. D. h., dass jedes Jahr für sich zu betrachten ist. Wie die private Nutzung ab dem Jahr 03 aussieht, spielt für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung keine Rolle. D. h., dass die Sonderabschreibung immer in Anspruch genommen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in den ersten beiden Jahren erfüllt sind.

 
Praxis-Tipp

Wahl im 5-Jahreszeitraum

Ist die 10 %-Grenze im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nicht überschritten worden, steht dem Unternehmer die Sonderabschreibung automatisch für den gesamten 5-Jahreszeitraum zur Verfügung. Die höchste Steuerermäßigung erreicht der Unternehmer, wenn er die Sonderabschreibung in einem Jahr geltend macht, in dem sein Gewinn besonders hoch ist.

Der Begünstigungszeitraum beträgt immer 5 Jahre, unabhängig davon in welchem Jahr das Abschreibungsvolumen von 20 % ausgeschöpft wurde.

Vorteil: Der Unternehmer nimmt die lineare Abschreibung unverändert während des gesamten 5-jährigen Begünstigungszeitraums in Anspruch. Erst danach erfolgt die Neuberechnung über die Restnutzungsdauer.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibung in einem späteren Jahr/Restwertabschreibung

Der Unternehmer hat im Jahr 01 eine Maschine angeschafft, die eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat. Die Anschaffungskosten haben 50.000 EUR betragen. Im Jahr 03 entstehen nachträgliche Herstellungskosten von 8.000 EUR. Eine 20 %ige Sonderabschreibung wurde in den Jahren 01 bis 03 nicht in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen. Der Unternehmer möchte bei Jahresabschluss für das Jahr 04 die Sonderabschreibung i. H. v. 20 % beanspruchen und rechnet wie folgt:

 
Zeitliche Entwicklung Abschreibung in EUR
Anschaffungskosten 01 50.000
Abschreibung 01 5.000
Buchwert am 31.12.01 45.000
Abschreibung 02 5.000
Buchwert am 31.12.02 40.000
nachträgliche Herstellungskosten 03 8.000
neue Bemessungsgrundlage 03 48.000
lineare Abschreibung 03:  
48.000 EUR : 8 Jahre = 6.000
Buchwert am 31.12.03 42.000
lineare Abschreibung 04 6.000
Sonderabschreibung 04 (50.000 + 8.000 =) 58.000 × 20 % = 11.600
Buchwert am 31.12.04 24.400
lineare Abschreibung 05 6.000
Buchwert am 31.12.05  
= Buchwert nach 5 Jahren 18.400

Beim Jahresabschluss 04 bucht der Unternehmer die Abschreibung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 6.000      
4851/6241 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) 11.600 0210/0440 Maschinen 17.600

Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung beendet, sodass der verbleibende Buchwert  im Rahmen der linearen Abschreibung gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer zu verteilen ist (in diesem Beispiel über 5 Jahre).

Tabelle (Fortsetzung):

 
Zeitliche Entwicklung (Fortsetzung berechnet vom Restwert nach 5 Jahren)

Abschreibung

in EUR

Buchwert am 31.12.05 =

Der Restbuchwert von 18.400 EUR ist auf die verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren zu verteilen
18.400
Abschreibung 06: 18.400 EUR : 5 Jahre = 3.680
Buchwert am 31.12.06 14.720
Abschreibung 07 3.680
Buchwert am 31.12.07 11.040
Abschreibung 08 3.680
Buchwert am 31.12.08 7.360
Abschreibung 09 3.680
Buchwert am 31.12.09 3.680
Abschreibung 10 3.679
Buchwert am 31.12.10 1

Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung von 11.600 EUR nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Somit ist die Maschine ab dem Jahr 04 in der Handelsbilanz mit einem Betrag ausgewiesen, der 11.600 EUR über dem steuerlichen Wert liegt. Der Unternehmer muss deshalb in seiner Handelsbilanz passive latente Steuern ausweisen (bei einer GmbH 11.600 EUR × 30 % = 3.480 EUR). Die ausgewiesenen latenten Steuern werden dann über die Restnutzungsdauer sukzessiv wieder abgebaut.

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