Rz. 49
Als Verfahren der Wertermittlung kommen zum einen progressive und retrograde Methoden (z. B. bei der Ermittlung des beizulegenden Wertes[1] von Erzeugnissen oder Waren[2]) in Betracht. Während bei der progressiven Methode von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgehend der gegenüber den erwarteten Verkaufserlösen entstehende Deckungsfehlbetrag ermittelt wird, geht das retrograde Verfahren von den erwarteten Verkaufserlösen aus (Verkaufswertdeckungsverfahren, verlustfreie Bewertung).
Rz. 50
Zum anderen ist zwischen den Verfahren der Einzelbewertung (Regelfall gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und den sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß § 256 HGB zu unterscheiden. Zu Letzteren gehören
- die Gruppenbewertung, §§ 240 Abs. 4, 256 Satz 2 HGB,
- die Durchschnittsbewertung[3], §§ 240 Abs. 4, 256 Satz 2 HGB,
- die Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- bzw. Veräußerungsfolgen (Lifo- und Fifo-Verfahren[4] , § 256 HGB),
- die Bildung eines Festwertes[5], §§ 240 Abs. 3, 256 Satz 2 HGB und
- die Pauschalbewertung nach den GoB (z. B. bei Forderungen).
Zu Einzelheiten s. "Bewertungsvereinfachungsverfahren".
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