Aus diesem Grund können kalkulatorische Kosten nicht der GuV entnommen werden. Da diese Kosten keine Aufwendungen darstellen, bezeichnet man sie als kalkulatorische Kosten.

Arbeitet beispielsweise der Unternehmer in seinem Betrieb selbst mit, entsteht hieraus rechtlich keine Verpflichtung zur Gehaltszahlung. Denn der Unternehmer (Einzelunternehmer) kann mit sich selbst keinen rechtsgültigen Arbeitsvertrag abschließen.

Hinweis: GmbH-Geschäftsführer

Die Rechtslage ist aber anders bei einem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten GmbH-Geschäftsführer. Dieser kann mit sich selbst Verträge abschließen.

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