Der Investitionsabzugsbetrag darf nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden und den handelsrechtlichen Gewinn nicht mindern. Da der steuerliche Gewinn durch den Investitionsabzugsbetrag aber gesenkt wird, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen nach den Prinzipien zu bilden, die für den Ausweis latenter Steuern gelten, d. h., es erfolgt keine Abzinsung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorgehensweise für die Handelsbilanz

Eine GmbH beabsichtigt innerhalb von 3 Jahren eine Maschine für 200.000 EUR anzuschaffen (Nutzungsdauer 10 Jahre). Dafür hat die GmbH im Jahresabschluss 2019 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR × 40 % = 80.000 EUR gebildet. Diese Gewinnminderung ist handelsrechtlich nicht zulässig, sodass der handelsrechtliche Gewinn um 80.000 EUR höher ausfällt. Für die Steuern, die auf diese 80.000 EUR entfallen, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern auszuweisen, die bei einer GmbH rund 30 % = 24.000 EUR ausmachen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2250(7645 Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 24.000 0968/3965 Passive latente Steuern 24.000
 
Hinweis

Was bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt

Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist nur die Gewebesteuer als "latente Steuer" in der Handelsbilanz auszuweisen. Dabei werden regelmäßig 15 % zu Grunde gelegt.

Der Ausweis der latenten Steuern bleibt bis zur Auflösung des Investitionsabzugsbetrags unverändert bestehen. Eine Abzinsung erfolgt nicht. Wird der Investitionsabzugsbetrag für steuerliche Zwecke auf die Anschaffungskosten übertragen, werden in der Steuer- und Handelsbilanz unterschiedliche Werte ausgewiesen, sodass auch der Abschreibungsverlauf unterschiedlich ausfällt.

[1] So auch die Bundessteuerberaterkammer in ihren Verlautbarungen vom 19.9.2012 zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz.

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